Übernahme des Fahrzeug

Das Fahrzeug wird vollgetankt und in sauberem Zustand übergeben und ist entsprechend zurückzugeben. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln.

Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übernahmeprotokoll bezeichneten Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme auf dem Übernahmeprotokoll zu vermerken.


Mietdauer

Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vertraglich vereinbarten Mietzeit. Für jede angefangenen 24-Stunden wird 1 Miettag berechnet. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet nur nach schriftlicher Bestätigung seitens des Vermieters Anwendung.


Mietpreis

Die Berechnung erfolgt nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Bei Langzeitvermietungen erfolgt die Vorkasse anteilig monatlich. Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes), Vollkaskoversicherung und KFZ-Haftpflichtversicherung und Diebstahlschutz sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Kraftstoff, AdBlue und/oder Fahrstrom trägt der Mieter.


Kaution

Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder Unfällen hinterlegt der Mieter vor Mietbeginn eine Kaution in der Höhe, wie im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Kautionshinterlegung erfolgt durch Vorautorisierung des vereinbarten Betrages auf einer geeigneten Kreditkarte. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Bei Nachberechnungen von Kosten für nicht vertragskonforme Nutzung (zum Beispiel verspätete Rückgabe, Verkehrsdelikte oder Inanspruchnahme zusätzlich gefahrener Kilometer) kann der Vermieter die anfallenden Kosten mit der Kaution verrechnen. Falls keine Vorautorisierung erfolgen kann, ist die Kaution vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen.


Zahlungsmittel

Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Überweisungen, Kreditkarten und Paypal. Für Paypal-Zahlungen berechnet der Vermieter eine Gebühr von 3% des Rechnungsbetrages.


Berechtigte Fahrer

Zur Benutzung des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderlichen, gültigen Fahrerlaubnisse (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und gültige Personalausweise/ Reisepässe vorzulegen. Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein. Der Fahrer muss 18 Jahre alt sein. Der Mieter wird zusätzlichen Fahrern die Mietvertragsbedingungen zur Kenntnis geben und dafür Sorge tragen, dass die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen eingehalten werden. Bei mehreren Fahrern ist im Interesse des Mieters ein Fahrtenbuch zu führen


Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Fahrten abseits befestigter Straßen, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test-und Übungsfahrten freigegeben sind (sog.Touristenfahrten).

Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem.Ziffer 6, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt.

Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor, bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer Pauschale von 250,00 Euro in Rechnung zu stellen.

Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimungen.

Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden.

Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).

Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.

Handelt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Die vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht.

Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 200,00 Euro geltend zu machen.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter /Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und –papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

Ferner kann es bei längerfristiger Vermietung nötig sein, die Räder zu wechseln, eine Hauptuntersuchung oder einen Servicetermin beim Hersteller des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden erhält der Mieter vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug.

Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.


Fahrten ins Ausland

Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz gefahren werden. Ausnahmen sind möglich, aber nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung seitens des Vermieters zulässig.


Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß, in ordentlichem Zustand und vollgetankt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, behalten wir uns vor Reinigungskosten in Höhe von 95,00 Euro dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Pflichten des Mieters/Fahrers bei Pannen oder im Schadenfal:

Falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird (jedes Ereignis im Straßenverkehr, welches zu einem nicht völlig belanglosen Personen – oder Sachschaden führt) oder das Fahrzeug selbst oder Teile des Fahrzeuges gestohlen werden, muss der Mieter/Fahrer unverzüglich mündlich und schriftlich den Vermieter unterrichten, sowie die nächste Polizeidienststelle.

Der schriftliche Unfallbericht enthält folgende Angaben:

- Datum, Zeit und Ort des Unfalls;

- Angaben über Führerschein des Fahrers (Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum)

- Adresse und Versicherungsnummer der anderen Unfallbeteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge

- Detaillierter Unfallbericht (einschließlich Zeichnung), Bilder von allen Seiten inkl. Kennzeichen sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen

- Schadensausmaß (Verletzung, Tod, Sachschaden)

- Angabe des derzeitigen Aufenthaltsortes des Fahrzeuges

Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Hierzu wenden Sie sich bitte unverzüglich an die im Mietvertrag genannte/n Rufnummer/n.


Haftung des Mieters/Fahrers

Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeuges bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigergebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziffer 6 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrages und das Verhalten der/des Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter/Fahrer haften als Gesamtschuldner.

Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.


Haftungsreduzierung

Die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff.11 ist – vorbehaltlich Ziff.13 – durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung auf die im Mietvertrag festgelegte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduziert.

Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter gegenüber für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir zusätzlich für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR.


Geltung / Wegfall der Haftungsreduzierung

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 12 gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.


Versicherungen

lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.


Zahlungsverpflichtung des Mieters / Zahlungsentgelt

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Betankung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.

Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.

Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.


Haftung des Vermieters

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis

der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.


Stornierung

lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:

bis 1 Monat vor Mietbeginn: 25% der Miete

bis 1 Woche vor Mietbeginn: 50% der Miete

weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 75% der Miete


Datenschutz-Einwilligung

Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung und im Rahmen einer üblichen Geschäftsbeziehung (Angebote, Sonderaktionen, News) erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen gespeichert und diesen übermittelt werden.

Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses dieses Einverständnis schriftlich widerrufen


Option Fuhrparknutzung

Die folgenden Bestimmungen gelten nur dann als vereinbart, wenn im Mietvertrag der Hinweis “Fuhrparknutzung erlaubt” vermerkt ist.

Die Zustimmung zur Nutzung durch einen vom Mieter bestimmten Personenkreis ist hiermit durch den Vermieter erteilt. Der Mieter handelt bei Weitergabe als Gesamtschuldner. Er versichert sich über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Mindestalter seitens des Fahrers. Ferner hat er Dritten gegenüber, denen er den Mietgegenstand weitergibt, die Pflicht, über Vereinbarungen aus dem Mietvertrag zu informieren. Im Schadensfall haftet der Gesamtschuldner. Ihm obliegt es aber, seinerseits eine Enthaftung gegenüber dem Dritten zu vereinbaren. Es wird empfohlen ein Fahrtenbuch zu führen.

Das Anbringen von Außenwerbung am Fahrzeug in Form von Klebefolien oder Magnetschildern ist gestattet. Diese sind bei Rückgabe fachgerecht, rückstandsfrei zu entfernen. Die Kosten für Anbringung und Entfernen trägt der Mieter.


Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Änderungen der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Langzeitmieter erhalten die geänderten AGBs per Post. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten sie als akzeptiert.


Nebenabreden, Änderungen, oder Ergänzungen

Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.


Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung entsprechend anzuwenden.


Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.


Anwendbares Recht / Gerichtstand / Geschäftsführer

Es gilt deutsches Recht. lst der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.


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